VÖEH (Estrichverband)
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Verbandsstatuten

Statuten des VÖEH

Statuten des Vereines "Verband österreichischer Estrichhersteller"


1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verband österreichischer Estrichhersteller“, in Folge „Verband“ genannt. Sein Sitz ist der Österreichische Gewerbeverein in Wien 1, Eschenbachgasse 11.


2. Gerichtsstand und Geschäftsjahr

2.1
Gerichtsstand ist der jeweilige Sitz des Verbandes, subsidiär Wien.

2.2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


3. Zweck

3.1
Zweck des Verbandes ist die Zusammenfassung jener Fachunternehmen, die Estriche aller Art und Industriefußböden sowie verwandte und ergänzende Arbeiten (wie Imprägnierungen, Versiegelungen, Beschichtungen u. a.) durchführen sowie die dazugehörigen Vor- und Nebenleistungen zur Erzielung eines funktionsgerechten Fußbodenaufbaues ausführen.

Sie bekennen sich freiwillig zur Durchführung nachstehender Aufgaben:

3.1.1
Schaffung von Verarbeitungsrichtlinien auf der Basis eines hohen Qualitätsstandards und Überwachung derselben.

3.1.2
Mitarbeit in Ausschüssen zur Erstellung, Bearbeitung und Verbesserung der den Verbandszweck gemäß Punkt 3.1 betreffenden ÖNORMEN.

3.1.3
Herstellung und Aufrechterhaltung guter Geschäfts-, Arbeits- und persönlicher Beziehungen unter besonderer Berücksichtigung kartellrechtlicher Bestimmungen:

3.1.3.1
zwischen den Verbandsmitgliedern.

3.1.3.2
mit allen Unternehmen, die Produkte im Sinne des Verbandszweckes gemäß Punkt 3.1 erzeugen oder diese Produkte verarbeiten.

3.1.3.3
mit der Bauindustrie, dem Bauhaupt- und Baunebengewerbe sowie anderen Gewerbezweigen, welche im Rahmen des Verbandzweckes gemäß Punkt 3.1 beschäftigt sind.

3.1.3.4
mit dem Handel sowie privaten und öffentlichen Planungsstellen.

3.1.4
Förderung der verstärkten Anwendung im Sinne des Verbandszweckes gemäß Punkt 3.1 und Erschließung neuer Arbeitsbereiche.

3.1.5
Wahrung gemeinsamer Berufsbelange, sowie diese nicht in den Wirkungskreis der zuständigen Körperschaften öffentlichen Rechtes fallen.

3.1.6
Schaffung und Aufrechterhaltung guter Beziehungen mit den zuständigen öffentlichen Stellen.

3.1.7
Informationen an die Mitglieder und die Öffentlichkeit über Aktivitäten des Verbandes.

3.1.8
Förderung der Forschung und der Entwicklung von neuen Materialien, Methoden und technischen Neuerungen, welche dem Verbandszweck gemäß Punkt 3.1 dienen.

3.1.9
Planung und Durchführung von Schulungs- oder Informationsprogrammen für Mitglieder bzw. deren Mitarbeiter.

3.1.10
Förderung gewerblicher Unterrichtsanstalten, Fach- und Berufsschulen, Lehrwerkstätten und dergleichen (Veranstaltungen und Beteiligung an fachlichen Lehrkursen, an Lehrlingsausbildung, Ausstellungen usw., Ausarbeitung von fachlichen Lehrunterlagen und Erstellung von Schulungsprogrammen).

3.1.11
Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Verbänden, welche gleiche oder ähnliche Zweck verfolgen.

3.2
Ausgeschlossen ist jede auf Gewinn gerichtete Tätigkeit sowie jede politische Betätigung.

3.3
Bei Bedarf kann der Verband Konsulentenberatung ausüben.

3.4
Zur Sicherung des Verbandszweckes und zur Förderung und Verwirklichung der Verbandsaufgaben kann der Verband alle nötigen und geeigneten Maßnahmen ergreifen.


4. Art der Bildung

Die Gründung des Verbandes erfolgt auf der Basis des österreichischen Vereinsrechtes. Für alle Fälle, in denen diese Statuten nicht ausreichen, gilt das Vereinsrecht.


5. Mitgliedschaft

5.1
Formen der Mitgliedschaft:

Ordentliche Mitglieder
Beratende Mitglieder
Unterstützende Mitglieder
Ehrenmitglieder

5.1.1
Ordentliche Mitglieder können nur Unternehmen sein, die Produkte im Sinne des Verbandzweckes gemäß Punkt 3.1 erzeugen oder diese Produkte verarbeiten.

5.1.2
Beratende Mitglieder sind physische Personen, deren einschlägige Fachkenntnisse den Verbandszielen dienen. Ihre Aufnahme erfolgt über Antrag oder Einladung durch den Vorstand.

5.1.3
Unterstützende Mitglieder können Betriebe, Institutionen, Personenverbände oder Personen sein, welche die Bestrebungen des Vereines unterstützen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

5.1.4
Ehrenmitglieder sind Personen oder Institutionen, welche sich um den Verband besondere Verdienste erworben haben. Ihre Ernennung erfolgt, über Vorschlag des Vorstandes, von der Mitgliederversammlung.

5.2
Beiträge

5.2.1
Die Mitglieder haben zur Deckung der veranschlagten bzw. entstandenen Kosten Inkorporationsgebühren bei Eintritt sowie regelmäßige Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und bei der Jahreshauptversammlung mit Mehrheitsbeschluss festgelegt.

5.2.2
Beratende Mitglieder und Ehrenmitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

5.3
Die Mitgliedschaft endet:

5.3.1
Durch freiwilligen Austritt, welcher zu jedem Quartalsende mit eingeschriebenem Brief gemeldet werden kann und nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres rechtwirksam wird. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.

5.3.2
Durch Liquidation oder Verkauf des Mitgliedsbetriebes, wobei es den Rechtsnachfolgern freisteht, die Mitgliedschaft unter den gleichen Bedingungen wie bisher fortzusetzen.

5.3.3
Durch den Verlust der Fähigkeit oder Berechtigung zur selbständigen Vermögensverwaltung.

5.3.4
Durch Ausschließung wegen festgestellten Verstoßes gegen die Satzungen oder Beschlüsse der Organe des Verbandes. Über die Ausschließung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

5.3.5
Wenn der Jahresmitgliedsbeitrag innerhalb von 2 Wochen nach erfolgter 2. Mahnung nicht überwiesen wurde.

5.4
Der Beginn und die Beendigung einer Mitgliedschaft kann vom Verband veröffentlicht werden.


6. Recht und Pflichten der Mitglieder

6.1
Rechte

6.1.1
Nur ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht und Stimmrecht in allen Belangen.

6.1.2
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

6.2
Pflichten

6.2.1
Alle Mitglieder sind zur Einhaltung der Statuten und Anerkennung der Beschlüsse, Mitwirkung zur Erreichung des Verbandszweckes sowie der termingerechten Bezahlung ihrer Beiträge verpflichtet.

6.2.2
Die Mitglieder haben die Pflicht, alle Bestrebungen des Verbandes zur Sicherung der Qualität der Verarbeitung zu unterstützen.


7. Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie die Rechnungsprüfer.


8. Mitgliederversammlung

8.1
Bei der Mitgliederversammlung haben die ordentlichen Mitglieder Stimm- und Wahlrecht gemäß Punkt 6.1. Die Einladung für eine Mitgliederversammlung ergeht schriftlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seinen Stellvertreter mindestens 14 Tage vor dem Versammlungsdatum mit Angabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem der Vorstandsmitglieder geleitet.

Ist ein Mitgliedsbetrieb nicht vom Inhaber, Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertreten, so bedarf der Vertreter einer Vollmacht. Die Beschlussfähigkeit ist durch die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder bestimmt.

Ist zu dem ausgeschriebenen Zeitpunkt die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine Stunde später eine neue Mitglieder-versammlung abzuhalten, welche beschlussfähig ist, wenn mindestens 10 % der Stimmen der ordentlichen Mitglieder vertreten sind. Sind bei dieser neuen Mitgliederversammlung weniger als 10 % der Stimmen der ordentlichen Mitglieder vertreten, so ist innerhalb eines Monats eine neuerliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wobei in der schriftlichen Einladung darauf hinzuweisen ist, dass die neuerlich einberufene Mitgliederversammlung nunmehr ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein würde, da bereits die zuletzt abgehaltene Mitgliederversammlung infolge der geringen Zahl der Anwesenden nicht beschlussfähig war.

Jeder Beschluss, außer über die im Punkt 8.33 angeführten Angelegenheiten, bedarf einfacher Stimmenmehrheit. Bei Verbands-auflösung jedoch sind die schriftlichen Erklärungen von 2/3 aller ordentlicher Mitglieder erforderlich, welche innerhalb eines Monats nach Antragsstellung dem Vorsitzenden des Vorstandes zu übermitteln sind.

Bei Stimmengleichheit ist eine Pause von 15 Minuten einzuhalten und neuerlich abzustimmen. Bei neuerlicher Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

8.2
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung abzuhalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch über Antrag von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder über Vorstandsbeschluss einzuberufen.

Zur Erledigung wichtiger dringlicher Angelegenheiten kann der Vorstand alle Mitgliederbetriebe auch schriftlich um Stimmenabgabe ersuchen. Das Ergebnis ist als Abstimmung zu werten.

8.3
Der Wirkungskreis der Hauptversammlung umfasst:

8.3.1
Geschäftsbericht, Jahresabschluss, Entlastung der Funktionäre, Voranschlag für das nächste Geschäftsjahr, Festsetzung der Beitragsgrundlage und der Beiträge.

8.3.2
Wahl des Vorstandes sowie der beiden Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.

8.3.3
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, Festlegung, Änderung oder Ergänzung der Geschäftsordnung mit 2/3 Stimmenmehrheit.

8.3.4
Beschlussfassung über vorliegende Anträge sowie Vergütung von Barauslagen der Verbandsfunktionäre.

8.4
Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung das Recht, Anträge zu stellen, falls diese in das Arbeitsgebiet des Verbandes fallen. Diese Anträge müssen eine Woche vor der Sitzung schriftlich der Geschäfts- stelle bzw. dem Vorstand vorgelegt werden, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können.

Initiativanträge, die nach dem Versand der Tagesordnung oder bei der Mitgliederversammlung selbst gestellt werden, können nur mit Zustimmung einer 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder behandelt werden. Anträge auf Abänderung der Statuten und der Geschäftsordnung müssen unbedingt auf der Tagesordnung stehen.

8.5
Die Protokolle über die Mitgliederversammlung zeichnet der Vorsitzende der Versammlung zusammen mit dem Protokollführer. Die Protokolle sind spätestens zwei Wochen nach Sitzungstermin allen Mitgliedern zuzuleiten. Ein Einspruch kann innerhalb von 30 Tagen ab Aufgabedatum erhoben werden, ansonsten gilt das Protokoll als genehmigt.


9. Vorstand

9.1
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Obmann/Obfrau), einem Stellvertreter des Vorsitzenden, zwei technischen Referenten, einem kaufmännischen Referenten, eines Referenten für Qualität und Ausführung, einem Kassier, einem Stellvertreter des Kassiers, einem Schriftführer und einem Stellvertreter des Schriftführers.

9.2
Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

9.3
Vorstandsmitglieder können nur Personen sein, die selbst Inhaber, Geschäftsführer oder Prokuristen von ordentlichen Mitgliedern sind oder waren, beziehungsweise Bevollmächtigte dieser Personen sind.

9.4
Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller Aufgaben, ausgenommen jener, welche gemäß Punkt 8.3 der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

9.5
Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes, ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

9.6
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

9.7
Der Vorstand hat mindestens einmal pro Quartal eine Sitzung abzuhalten.

9.8
Der Vorstand hat das Recht, sich zur Durchführung der Verbands-aufgaben eigener Ausschüsse zu bedienen.


10. Geschäftsführer

10.1
Zur Erledigung der Geschäfte und der laufenden Verwaltung kann vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt werden.

10.2
Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung für eine neutrale und sachgemäße Erledigung aller Aufgaben verantwortlich und auf Geheimhaltung eidlich verpflichtet.

10.3
Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen der Verbandsorgane teilzunehmen, sofern der Vorstand nichts anderes bestimmt.

10.4
Der Geschäftsführer verwaltet das Verbandsvermögen im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers erstreckt sich jedoch nicht auf Abschlüsse von Rechtsgeschäften, die über den üblichen Rahmen der Verwaltung hinausgehen und den Verband vermögensrechtlich verpflichten würden.

10.4
Der Geschäftsführer verwaltet das Verbandsvermögen im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers erstreckt sich jedoch nicht auf Abschlüsse von Rechtsgeschäften, die über den üblichen Rahmen der Verwaltung hinausgehen und den Verband vermögensrechtlich verpflichten würden.

10.5
Rechtsverbindliche und wichtige Schriftstücke fertigt der Vorsitzende mit einem Vorstandsmitglied. Normale Korrespondenz kann vom Geschäftsführer gezeichnet werden. Beschlüsse gehören ausnahmslos zu einem wichtigen Schriftstück.

10.6
Sofern kein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt ist, führt die Geschäfte des Verbandes der Vorsitzende mit Unterstützung des Vorstandes.


11. Rechnungsprüfer

11.1
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein dürften.

11.2
Den Rechnungsprüfern obliegt es, die Geschäftsgebarung des Verbandes und dessen Rechnungsabschluss zu überprüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten sowie den Antrag auf Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung einzubringen.


12. Schiedsgericht

12.1
Im Falle von Streitigkeiten von Mitgliedern mit dem Verband und von Mitgliedern untereinander können sich die Parteien einem Schiedsgericht unterwerfen.

12.2
Die Tätigkeit des Schiedsgerichtes regelt sich nach der Schiedsordnung der Handelskammer für Wien.

12.3
Gegen den Ausschluss aus dem Verband steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses der Einspruch an ein Schiedsgericht zu.


13. Wahlen

Alle im Verband erforderlichen Personalwahlen und übrigen Beschlüsse erfolgen durch offene Abstimmung. Die übrigen Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, wenn die Mitgliederversammlung nicht einen anderen Wahlmodus ausdrücklich mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließt.


14. Dauer des Verbandes

Der Verband wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Er beginnt seine Tätigkeit mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Behörde. Im Falle seiner Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung darüber, welchen wohltätigen Zwecken das vorhandene Vereinsvermögen zugeführt wird.

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