Die neue ÖNORM B2110
01.01.2009Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen – Werkvertragsnorm
Die ÖNORM B2110 ist eine Werkvertragsnorm und für Bauverträge enthält sie die „allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen“. Mit Anwendung dieser Norm werden sämtliche Handwerksnormen vereinbart, wodurch für beide Vertragspartner wie Auftraggeber und Auftragnehmer eine Rechtssicherheit in den jeweiligen Vertragspunkten gegeben ist. Die neue ÖNORM B2110 wurde durch mehrere Punkte erweitert, in Teilbereichen besser dargestellt und präzisiert.
Nachstehend werden besonders interessante Vertragsbestimmungen hervorgehoben:
ZU PKT. 5. VERTRAG
5.5. Beistellung von Unterlagen
In diesem Punkt sind die beigestellten Unterlagen nach Auftragserteilung genau zu prüfen, ob die Ausschreibung, Leistungsverzeichnis, Baubeschreibung, etc. mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. In diesem Zusammenhang wird auf die zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 914,915 ABGB verwiesen.
ZU PKT. 6. LEISTUNG, BAUDURCHFÜHRUNG
6.1. Beginn und Beendigung der Leistung
Wesentlich wird hier die terminliche Leistungserbringung geregelt. Zeitverzögerungen bzw. Behinderungen durch nicht zeitgerecht erbrachte Vorleistungen liegen in der Sphäre des AG. Daraus resultierende Konsequenzen in terminlicher, als auch in wirtschaftlicher Hinsicht sind vom AN sofort dem AG zu melden. Bauzeitverlängerung, Forcierungsmaßnahmen, Baustellengemeinkosten, etc.
6.2. Leistungserbringung
Hier sind die Nebenleistungen aufgezählt, die im Vertrag bei Vereinbarung dieser Norm nicht näher erläutert werden müssen. Die Prüf- und Warnpflicht ist ein wesentlicher Bestandteil der vertraglichen Leistungserfüllung. Diese Pflicht erhebt jedoch nicht für den AG den Anspruch, das dadurch Fehler in den beigestellten Unterlagen oder unerkennbare Umstände vor Ort, durch den AN ausgeglichen oder in der Arbeitsdurchführung enthalten sind. Die Prüfung erfolgt durch den AN in seiner ihm zumutbaren Fachkenntnisse, ohne umfangreiche oder kostenintensive Untersuchung, bzw. Beiziehung von Sonderfachleuten.
6.3. Vergütung
Wird bei Verträgen mit Festpreisen, die vertragliche Leistungsfrist, die nicht in der Sphäre des AN liegt, überschritten, sind jegliche Leistungen die nach Ablauf der Frist durchgeführt werden mit veränderlichen Preisen abzurechnen.
ZU PKT. 7. LEISTUNGSABWEICHUNG UND IHRE FOLGEN
7.4. Anpassung der Leistungsfrist und/oder Entgelts
Bei Leistungsabweichungen besteht ein Anspruch des AN auf Anpassung der Leistungsfrist bzw. des Entgelts. Hier sind jedoch gewisse Voraussetzung notwendig, wie z.B. die rechtzeitige Information an den AG. Bei einem Versäumnis kann Anspruchsverlust eintreten, wenn die Entscheidungsfreiheit des AG insofern eingeschränkt ist, das sie zu seinem Nachteil führen kann.
7.4.5. Nachteilsabgeltung
Dieser Punkt ist in seiner Darstellung neu, und regelt relativ eindeutig den Nachteil für den AN, bei Minderung oder Entfall von Leistungen bei Unterschreitung der Auftragssumme um mehr als 5%. Dieser Nachteil ist dem AN durch neue Einheitspreise, anderer Entgelte bzw. der kalkulierten Geschäftsgemeinkosten an den entfallenen Leistungen abzugelten.
Generell ist eine laufende Dokumentation des Leistungsablaufes durch Bautagesberichte, Besprechungsprotokolle, Schriftverkehr, Planeintragungen, sowie handschriftlich beidseitig unterfertigte Skizzen für die Klärung von Auffassungsdifferenzen und immer wieder vorkommende strittige Auseinandersetzungen unerlässlich.

