Fehlerquellenvermeidung bei der Trittschalldämmung

Der Trittschall ist ein sehr sensibler Bereich. Kein Wunder, es geht dabei vorrangig um den Schutz von Menschen. Im europäischen Vergleich gelten in Österreich hohe Anforderungen in Sachen Trittschall. Ab 1.12.2006 werden diese in der überarbeiteten Ö-Norm B 8115-2 neu geregelt.

Fehler bei der Estrichverlegung können katastrophale Auswirkungen auf den erlaubten Schallpegel haben. Der VÖEH (Verband der Österreichischen Estrichhersteller) hat deshalb in seiner letzten Fachtagung diese Problematik zum Thema gemacht.

Mit Oberamtsrat Ing. Karl Fleischhacker von der MA 39 konnte ein namhafter Experte als Vortragender gewonnen werden. Fleischhacker stellte die neue Ö-Norm vor und referierte über die Fehlerquellenvermeidung bei der Trittschalldämmung. Weiters zeigte Fleischhacker, wie man Fehlerquellen anhand von ausgewiesenen Messkurven erkennen kann. Nachstehend eine kurze Zusammenfassung des Vortrages anläßlich der VÖEH-Fachtagung:

Anforderungen gemäß Bauordnung für Wien

§103 Abs. 7

Die Decken von Wohnungen und Aufenthaltsräumen müssen einen ausreichenden Trittschallschutz aufweisen; dieser gilt als sichergestellt, wenn der bewertete Standardtrittschallpegel LnT,w nicht größer ist als 48 dB; bei Decken gegen einen Dachboden darf der Wert nicht größer als 60 dB sein. Überdies müssen die Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen einen Luftschallschutz wie Trennwände (§ 100 Abs. 3) aufweisen.

Anforderungen gemäß NÖ Bautechnikverordnung

§48 Abs. 3

Für Wohnungen gelten folgende Anforderungen:

Der bewertete Norm-Trittschallpegel LnT,w beträgt für:

 

a) Wohnungstrenndecken und Decken gegen Wohnungen             48 dB

b) Decken unter Dachböden, sofern diese genutzt werden             60 dB

(z.B. als Trockenböden)

c) Decken innerhalb einer Wohnung, sofern andere Wohnungen durch Schall-Längsleitung beeinträchtigt werden                                                                     48 dB

d) Stiegen und deren Podeste, sofern sie mit Wohnungstrennwänden gegen Wohnräume verbunden sind                                                                                50 dB

 

Fehlerquellen Vermeidung

Die Güte des Trittschallschutzes hängt in hohem Maß von der Bauausführung ab, weshalb bei der Herstellung schwimmender Estriche auf folgende Punkte zu achten ist:

Zur Herstellung schwimmender Estriche sind belastbare Trittschall-Dämmplatten (z.B. MW-T gemäß ÖNORM B 6035 oder EPS-T 650 gemäß ÖNORM B 6050) und/oder andere geeignete Materialien mit entsprechender dynamischer Steifigkeit zu verwenden. Die Dämmstoffdicke im eingebauten Zustand darf durch Einbauten, z.B.durch Rohre, nicht auf weniger als 15 mm vermindert werden, sofern nicht das Rohr selbst eine geeignete Ummantelung aufweist.

Vor Aufbringen des schwimmenden Estrichs oder des schwimmenden Holzfußbodens ist sicherzustellen, dass die Dämmschicht lückenlos und unbeschädigt ist.

Der Estrich ist von der Rohdecke (bzw. Beschüttung) sowie von den Wänden, Türzargen, Leitungsrohren u.dgl. durchgehend zu trennen.

Harte Gehbeläge (Parkett, keramische Fliesen u.dgl.) dürfen nicht starr an Wände, Türzargen, Rohrleitungen u.dgl. angeschlossen werden.

Bei der Verlegung eines Klebeparkettbelages ist darauf zu achten, dass die

Parkettklebemasse nicht in die Randfuge des Estrichs eindringt, da sie im erhärteten Zustand eine stark wirksame Schallbrücke bilden kann.

Keramische Bodenfliesen sind einschließlich eines allfälligen Mörtelbettes von den Wänden bzw. Sockelleisten durch eine elastische Dichtungsmasse zu trennen. Sind in Sanitärräumen mit harten Belägen dynamische Belastungen (z.B. durch eine Waschmaschine) zu erwarten, sind für die Schalldämmung speziell geeignete Dämmstoffe und Fugendichtungsmassen zu verwenden.

Die Randstreifen dürfen erst nach der Verlegung der obersten Schichte abgeschnitten werden.



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