Wissenswertes für den Bauleiter zur ÖNORM B 2110
Aus der Praxis für die Praxis - Ing. Hannes Morocutti (MA34) gibt Anhaltspunkte für den richtigen Umgang mit der ÖNORM B 2110.Ing. Hannes Morocutti ist seit Anfang 1984 als technischer Beamter der Stadt Wien tätig. Von 1984 bis 1985 in der MA41 Stadtvermessung ab 1984 bis 2003 in der MA24 städt. Wohnhausbau. Aufgabengebiete unter anderem Sanierung geförderter städtischer Wohnhausanlagen, öffentliche Bäder, sowie Denkmäler der Stadt Wien als Bauherrenvertreter (Bauinspizient). Seit 2003 ist Ing. Morocutti in der MA34 Bau- und Gebäudemanagement tätig und im Bereich der Leistungsvergabe und Beschaffung mit Vergabegesetzen und Werkvertragsregeln konfrontiert.
Die ÖNORM B 2110 ist eine Werksvertragsnorm und für Bauverträge enthält sie die „allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen". Diese Norm wird in der Praxis sehr häufig bei Bauverträgen für die Werksvertragsbestimmungen herangezogen. Die Norm regelt die Vertragsbestimmungen in 49 Subpunkten. Mit Anwendung dieser Norm werden sämtliche Handwerksnormen (Werksvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx) vereinbart. Ebenfalls finden die Normen B 2111, B 2114 Anwendung. Der Vorteil der Anwendung dieser Norm im Bauwesen ist für beide Vertragspartner Auftraggeber und Auftragnehmer eine Rechtssicherheit in den jeweiligen Vertragspunkten. In der Werksvertragsnorm sind unter Pkt. 5 Vertragsbestimmungen die Rechte und Pflichten der jeweiligen Vertragspartner des Auftragnehmers und des Auftraggebers angeführt. Nachstehend besonders interessante Vertragsbestimmungen im Detail sowie praxisorientierte Lösungsansätze:
Zu Pkt. 5.2 Vertragsbestandteile
Hier regelt die Werkvertragsnorm wie mit Widersprüchen in den Angebotsunterlagen umzugehen ist. Die Rangfolge des jeweiligen Vertragsdokuments wird erörtert. In diesem Zusammenhang wird auch auf die zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 914, 915 ABGB verwiesen.
Zu Pkt. 5.4 Erklärungen des Auftragnehmers
Geregelt ist, dass der Unternehmer bei Abgabe des Angebotes erklärt, die Ausschreibungsbestimmungen anerkannt zu haben, die beschriebene Qualität der Leistung kalkuliert und die Baustelle und die Umstände der Leistungserbringung berücksichtigt zu haben. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eventuell Bestimmungen im Sinne des ABGB sittenwidrig sind.
Zu Pkt. 5.8 Ausführungsunterlagen
Wesentlich ist, dass der Auftraggeber durch rechtzeitige Informationen d.h. Anweisungen, Pläne, Statik, udgl. am Gelingen des Werkes einen entscheidenden Beitrag leistet.
Zu Pkt. 5.9 Prüf- und Warnpflicht
Ausdrücklich wird auf die rechtlichen Folgen eines Unterlassens der Warnpflicht des Werkunternehmers bei Bedenken zur Leistungsausführung hingewiesen. Der AN hat bei Bedenken zur Leistungsausführung seinen Vertragspartner den AG über die Folgen bei Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung schriftlich nachweislich zu warnen.
Zu Pkt. 5.20 Leistungen
Es wird besonders darauf hingewiesen die Leistung so auszuführen, wie diese vertraglich vereinbart wurden. Bei Notwendigkeit der Leistungsänderungen ist ein Zusatzangebot zu legen. Wenn dies nicht geschieht liegt eine Ausführung „ohne Auftrag" vor.
Zu Pkt. 5.22 Aufzeichnung über wichtige Vorkommnisse
Beachten Sie bitte die Notwendigkeit des Baubuches bzw. der Bautagesberichte, um eine lückenlose Dokumentation des Bauablaufes sicherzustellen. Die Aufzeichnungen helfen ungemein um etwaige Rechtsansprüche z.B. aus Behinderung und die daraus ergebenden Ansprüche auf angemessenen Entgelt zu begründen.
Zu Pkt. 5.24 Leistungsänderungen
Achten Sie auch darauf wie ein Zusatzangebot aufgebaut sein muss, was die Grundlagen der Kalkulation sind und wie die Dokumentation zu erfolgen hat. Wichtig ist, dass jegliche Leistungsänderungen vom AG schriftlich zu beauftragen sind.
Zu Pkt. 5.28 Preise, Vergütung der Leistung
Erwähnenswert ist, dass bei Verträgen zu Festpreisen der AN bei Bauzeitverlängerung die in der Sphäre des AG liegt, Anspruch hat jenen Teil, der über die vertraglich vereinbarte Bauzeit hinausgeht, zu veränderlichen Preisen abzurechnen. Die Grundlage zur Umrechnung der veränderlichen Preisen bietet die ÖNORM B 2111. Unter www.preisumrechnung.at hat die Wirtschaftskammer ein Portal eingerichtet, um rasch die Veränderungsprozentsätze ausrechnen zu können.
Zu Pkt. 5.33 Benützung von Teilen der Leistung vor Übernahme
Für den Unternehmer ist dieser Punkt sehr entscheidend, denn speziell im Sanierungsbereich bei Wohnhausbauten die in Betrieb sind gilt die Regelung, dass jene Bauteile die vor dem festgesetzten Übernahmetermin fertig sind am Tag der Fertigstellung bereits übernommen sind. Dabei wichtig ist die Dokumentationsverpflichtung (Beweisführung z.B. die Eintragung der Fertigstellung im Baubuch).
Zu Pkt. 5.34 Behinderung der Ausführung
Von Bedeutsamkeit ist was in der Praxis täglich vorkommt, dass der AN Anspruch auf Vergütung der tatsächlichen Mehrkosten hat, wenn Behinderungen eintreten, die der AG verursacht hat (z.B. Pläne werden verspätet geliefert) beziehungsweise Umstände vorliegen, die den AG bei Kalkulation seines Angebotes nicht vorhersehbar oder bekannt waren. Von Bedeutung ist da ebenfalls eine lückenlose Dokumentation über das Baugeschehen um etwaige Ansprüche des AN aus dem Titel der Bauzeitüberschreitung optimal zu bewerten und zu beweisen.
Zu Pkt. 5.41 Übernahme
Der Stellenwert der Übernahme ist für den AN besonders hervorzuheben. Der Unternehmer ist bis zum Tag der Übernahme für das Gelingen seines Werkes verantwortlich! Nach der Übernahme tritt diese Gefahr in den Bereich des AG über. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistung.
Zu Pkt. 5.45 Gewährleistung und Mängel
Wesentlich ist, dass ein geringer Gewährleistungsmangel innerhalb der Bauphase vor Übernahme entstanden ist. Eine gute Dokumentation z.B. Baubuch hilft rechtlich zu beweisen, ob es sich um einen Schaden handelt der in der Bauphase oder der Schaden z.B. durch falsche Benutzung oder Vandalismus entstanden ist. Wenn nicht vereinbart beträgt die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen 3 Jahre.
Der Unternehmer hat zur Dokumentation im Bautagesbericht darzustellen, die Umstände der Leistungsausführung, Arbeiterstand, sowie Anordnungen die der Auftraggeber trifft.

