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Sichtestrich: mangelhafte Detailplanung, fehlende Warnhinweise und deren Folgen

Walter Riegler ist in seiner Funktion als gerichtlich beeideter Sachverständiger Vorstandsmitglied beim VÖEH und schreibt über Beispiele aus der Praxis.

Der Planung im Estrichbereich allgemein und vor allem jener bei Detaillösungen sollte besondere Beachtung gewidmet werden. Insbesondere, wenn es sich um sogenannte „Sichtestriche“ (Design­estriche, geschliffene Estriche usw.) handelt. Die Rand- und Fugenausbildung, die Oberflächenbearbeitung und der Einfluss der künftigen Nutzung auf diese Faktoren sind nur einige Beispiele, welche in einer detaillierten Planung berücksichtigt werden müssen.

Beispiel aus der Praxis
In unserem aktuellen Fall geht es um einen solchen „geschliffenen Estrich auf Terrazzo-Optik“, der in einem Pflegeheim zur Ausführung gelangte. Es wurde ein Zementheizestrich verlegt, dessen Oberfläche auf eine sogenannte Terrazzo-Optik geschliffen werden soll. Das Angebot für die Leistung dieser Oberflächenbehandlung umfasste lediglich zwei Positionen, wo zum einen ein vollflächiges, mehrmaliges Schleifen mit bestimmter maximaler Korngröße des Schleifmittels und des Weiteren eine entsprechende Reinigung und Einpflege beschrieben und angeboten wurde. Zur Bemusterung wurden zwei im späteren Schleifmuster hergestellte Estrichplatten (ca. 60 x 60 cm) dem Auftraggeber zur Freigabe vorgelegt.

Bei dem genannten Projekt wurden aufgrund der Flächengröße und der vorgegebenen Warmwasserfußbodenheizung Fugenprofile vom Auftragnehmer vorgeschlagen und im Zuge der Estricharbeiten in den frischen Estrichmörtel versetzt. Diese Fugenprofile bestanden aus 2 Aluminiumwinkel in L Form, die in der Mitte mit einer eingeklebten Neopreneinlage verbunden sind.

Ebenfalls gab es Anschlussbereiche zwischen dem Designestrich und einem Estrichbereich mit einem darauf verlegten Holzboden, wo als Belagstrennung eine Schiene am Estrich verlegt wurde. Der Estrich selbst wurde in 2 Etappen, ohne Randstreifen an den Flanken, dicht gestoßen, mit der notwendigen, unterschiedlichen Höhenlage verlegt.

Die Fugenplanung sowie die Planung der Anschlussbereiche zum Parkett und die gesamte Ausführungsart des Sichtestrichs erfolgte durch Vorschläge des Auftragnehmers in Zusammenarbeit mit den beteiligten Subunternehmern. Die Planung übernahm diese Vorschläge und gab die Ausführung frei.

Mängel im Fugenbereich
Nach Estrichherstellung und Übernahme des Gewerkes kam es nach der ersten Heizperiode zu einer Reklamationsmitteilung über Mängel im Fugenbereich beim verlegten Sichtestrich. Bei den Fugenprofilen kam es zu einer zusätzlichen Fugenbildung an einer bzw. zum Teil an beiden Seiten des versetzten Fugenprofils. Die beim Schwindvorgang und den thermischen Bewegungen im Zuge der Beheizung des Estrichs auftretenden Spannungen, respektive Verkürzungen der Estrichplatten, konnten vom eingebauten Profil nicht zur Gänze aufgenommen werden. Die Bewegungsfähigkeit des Profils war anscheinend nicht ausreichend, daher fand der überwiegende Teil der Verkürzung der Estrichplatte neben dem Fugenprofil statt. Eine Bewegungsangabe von 1 mm plus und 2 mm minus im Datenblatt des Fugenprofils wurde nicht weiter hinterfragt. Die in der Mitte vorhandene Neopreneinlage hat sich ebenfalls zum Teil vom Fugenprofil gelöst und verläuft meist wellig. Dies wurde vermutlich durch die häufige Reinigung verstärkt.

Im Bereich zum Parkettboden fand eine nachträgliche Estrichverformung statt, die einen Höhenunterschied vom Design­estrich zum Parkettboden hervorgerufen hat. Weiters gab es auch im Randbereich Rückverformungen der Estrichplatte, die Fugen zwischen den Randleisten und der Estrichoberkante entstehen ließen.

Bei den Anschlüssen der Estrichplatte zu anderen Bauteilen wie Lift und Stufenelementen ist die hergestellte Randfuge, die nur aus einer elastischen Fuge ohne einen Abschlusswinkel besteht, zum Teil ausgebrochen, und optisch nicht ansprechend.

Schwierige Sanierung
Die Sanierung des optisch anspruchsvollen Bereiches gestaltete sich schwierig. Zum einen sollen die entstandenen zusätzlichen Fugen bei den Profilen technisch geeignet verschlossen werden. Zum Weiteren mit Materialien, die auch optisch entsprechend unauffällig sind. Gewählt wurde ein Vergussmaterial, das aus einem niedrig viskosen, 2-komponentigen PU Harz besteht und mit Zuschlagsstoff des Estrichmaterials versetzt werden kann, um optisch einen entsprechenden Angleich an den bestehenden Estrich zu gewährleisten. Die bereits in vielen Bereichen gelösten Neoprenfugeneinlagen wurden entfernt und durch eine dauerelastische Fuge ersetzt. Das mögliche Versetzen des Vergussmaterials mit Zuschlagsstoff wurde allerdings bei der Fugensanierung nicht vollzogen. Daher ist die Sanierung sowie auch der notwendige örtliche Schleifvorgang nach dem „Fugenverguss“ in diesen Bereichen zum Teil deutlich zu erkennen.

Dieser allgemeine optische Eindruck nach der Sanierung stellte den Bauherrn nicht zufrieden. Daher wurde durch die ausführende Seite nach Lösungen bei einer nochmaligen Sanierung gesucht, die für den Bau­herrn akzeptabel ist.

Die Fugen im Übergangsbereich zwischen dem Sichtestrich und dem Parkettboden sollen mit einem vom Möbelschlosser hergestellten Abdeckprofil versehen werden, um die Funktionstüchtigkeit derer zu gewähren und die Wartungsintensität zu minimieren. Die optischen Ansprüche sollen ebenfalls mit diesem Profil zufriedengestellt werden. Die bereits ergänzten Bereiche bei den Fugenprofilen sollen in den betroffenen Bereichen nochmals saniert werden, um diese auch optisch ansprechend dem Sichtestrich anzugleichen.Die Zustimmung des Bauherrn zu dieser abermaligen Sanierung ist zum Zeitpunkt der Artikelerstellung noch offen.

Fazit
Die Folgen dieses auftretenden Mangels aufgrund einer nur teilweisen, aber im letzten Detail mangelhaften Planung sind enorm. Abgesehen von den Behebungskosten auf technischer Seite sind aufgrund des optischen Anspruchs auch noch Forderungen durch möglicherweise erkennbare Behebungsspuren nach der nochmaligen durchzuführenden Sanierung gegeben. Da die Planung, wie sehr oft, hauptsächlich durch die ausführenden Professionisten erfolgte, fallen möglicherweise die Kostenanteile an dem Schaden in großem Umfang diesen zu.

Die Vorgaben der Planung an die Ausführung waren in diesem Fall eher dürftig, die Ansprüche (vor allem die optischen) an das fertige Gewerk naturgemäß sehr hoch. Eine eingehende Planung mit genauer Beschreibung sowie Hinweise auf mögliche, nicht immer vermeidbare Folgeerscheinungen bei solchen Sichtestrichen an den Bauherrn, hätten beim gegenständlichen Fall spätere Mängel und Kostenforderungen wahrscheinlich zum überwiegenden Teil vermieden.

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