Der Heizestrich

Planung und Ausführung – das Koordinationsgespräch.
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Meldung von Teilzeitarbeiten und fallweiser Beschäftigung ab 1.1.2018

Mit Jänner 2018 treten neue Bestimmungen des Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes in Kraft, welche die Meldung von Teilzeit und fallweiser Beschäftigung betreffen und dazu dienen, seitens der BUAK, geeignete Kontrollmaßnahmen gegen Sozialbetrug setzen zu können.

Rechtzeitige Bekanntgabe von Arbeitszeit und Einsatzort
Ab 2. Jänner 2018 wird es erforderlich sein, für Arbeitsnehmer/innen, mit denen ein Teilzeitvertrag oder eine fallweise Beschäftigung vereinbart wurde, die konkreten Arbeitszeiten und Einsatzorte immer im Vorhinein bekannt zu geben. Dieser Erfordernis trifft auch dann zu, wenn ein entsprechender Arbeitsvertrag bereits vor dem 1.1.2018 abgeschlossen wurde.

Um eine vom Zuschlagszeitraum unabhängige Bekanntgabe von Arbeitszeiten und Einsatzorten zu ermöglichen, wird daher eine neue Programmversion der Meldungseingabe sowie die neu entwickelte Anwendung „Teilzeitmeldung“ zur Verfügung gestellt.
Die BUAK-Applikationen werden die Möglichkeit bieten, regelmäßige Arbeitszeiten einmalig zu erfassen, sodass diese nur im Bedarfsfall geändert werden müssen. Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten muss jedoch für jeden Arbeitstag die entsprechende Arbeitszeit bekannt gegeben werden.

Beispiel:
Mit einem Arbeitnehmer wurde eine Teilzeitvereinbarung ab 1.9.2017 abgeschlossen. Ab 2.1.2018 müssen für diesen Arbeitnehmer die konkreten Arbeitszeiten und Einsatzorte erfasst und im Falle von Änderungen laufend ergänzt werden.

Wenn Sie die Freigabe Ihrer monatlichen Meldungen für Dezember 2017 beispielsweise am 10.1.2018 vornehmen und in der Zwischenzeit keine Beendigungsmeldung vorliegt, werden die Teilzeitangaben für Jänner 2018 überprüft, da diese zumindest bis zum 10.1.2018 bereits der BUAK vorliegen müssten. Bitte geben Sie daher im Falle einer Fehlermeldung unbedingt die aktuellen und bevorstehenden Arbeitszeiten und Einsatzorte an. Nachträgliche Korrekturen bereits vergangener Angaben sind nicht zulässig.

Berücksichtigung von kollektivvertraglich geregelten flexiblen Arbeitszeitmodellen
Betriebe, für welche in den zugrundliegenden Kollektivverträgen (Baunebengewerbe) ein flexibles Arbeitszeitmodell gültig ist, können für entsprechende Anwendungsfälle den Durchrechnungszeitraum bekannt geben. Es ist auch in diesen Fällen erforderlich, die Arbeitszeit sowie den Einsatzort im Vorhinein zu melden.
Nachdem die laufende Bekanntgabe von Arbeitszeiten und Einsatzorten einen überproportional hohen Aufwand für die Implementierung in den jeweiligen Lohnverrechnungssoftwareprodukten bedeuten würde und die Zahl der Teilzeitbeschäftigten in den betroffenen Betrieben ohnedies eher gering ausfällt, wird ersucht, die laufenden Meldungen für fallweise und in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer/innen direkt über die Anwendung „Meldungseingabe“ vorzunehmen oder die Applikation „Teilzeitmeldung“ dafür zu nutzen.

Zu beachtende Meldefristen ab dem Zuschlagszeitraum Dezember 2017
Gem. § 22(2) BUAK ist die Meldung der für die Zuschlagsvorschreibung relevanten Lohndaten bis zum 15. des auf den Zuschlagszeitraum folgenden Monats zu erstatten. In der Praxis war in den vergangenen Jahren die technische Möglichkeit zur monatlichen Meldung jeweils bis zum Ende des darauffolgenden Monats möglich. Um interne Abläufe zur Überprüfung von Angaben verbessern zu können, wird die monatliche Eingabefrist für Betriebe und ihre lohnverrechnenden Stellen hinkünftig mit dem 22. des auf den Zuschlagszeitraum folgenden Monats enden.

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