
Hinweispflicht
Hinweispflicht des Estrichlegerfachbetriebes
Der Hinweisverpflichtung nachkommend, werden folgende Punkte angeführt die zur Erreichung einer normgemäßen Estrichherstellung wendig sind und in der Obsorge des Bauherrn und Auftraggebers liegen:
- Der Untergrund zur Verlegung des Estrichs muss gereinigt übergeben werden
- Verlegte Haustechnikleitungen dürfen nicht höher liegen, als der geplante Höhenniveauausgleich der Beschüttung
- Randstreifen laut Ö-NORM
- Verlegung einer Dampfbremse
- Schließen von Öffnungen (Türen, Fenster etc.) zur Vermeidung von Zugluft - Rissgefahr und Randaufschüsselungen
- Fußbodenheizungen müssen gefüllt bleiben - siehe ÖNORM B2242
- Schutzzeit: die Begehbarkeit des Estrichs kann je nach Estrichstärke mit 4 - 6 Tagen nach Herstellung angenommen werden - eine Belastbarkeit (geringgewichtige Baumaterialien, aufstellen
und begehen von Leitern und Gerüsten) nach 18 Tagen - siehe ÖNORM B3732
- Ausheizvorgang für Fußbodenheizungen nach einer Aushärtungszeit von mindestens 3 Wochen für zementgebundene Estriche, bei anderen Estricharten gemäß Richtlinien. Der Ausheizvorgang ist
mit bereits elektronisch regelbarer Heizung durchzuführen, um eine Überheizung - Rissegefahr - zu vermeiden (Heizprotokoll führen). Ein Koordinationsgespräch ist vom Installateur einzuberufen
- siehe ÖNORM B2242
- Die Richtigkeit des bauseits durchgehend hergestellten Waagrisses ist zu prüfen
Generell kommen bei allen Bauausführungen die ÖNORM B2232, ÖNORM B3732 und die ÖNORM 2242 zur Anwendung!