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Hinweispflicht

Hinweispflicht des Estrichlegerfachbetriebes

Der Hinweisverpflichtung nachkommend, werden folgende Punkte angeführt die zur Erreichung einer normgemäßen Estrichherstellung wendig sind und in der Obsorge des Bauherrn und Auftraggebers liegen:

  • Der Untergrund zur Verlegung des Estrichs muss gereinigt übergeben werden

  • Verlegte Haustechnikleitungen dürfen nicht höher liegen, als der geplante Höhenniveauausgleich der Beschüttung

  • Randstreifen laut Ö-NORM

  • Verlegung einer Dampfbremse

  • Schließen von Öffnungen (Türen, Fenster etc.) zur Vermeidung von Zugluft - Rissgefahr und Randaufschüsselungen

  • Fußbodenheizungen müssen gefüllt bleiben - siehe ÖNORM B2242

  • Schutzzeit: die Begehbarkeit des Estrichs kann je nach Estrichstärke mit 4 - 6 Tagen nach Herstellung angenommen werden - eine Belastbarkeit (geringgewichtige Baumaterialien, aufstellen und begehen von Leitern und Gerüsten) nach 18 Tagen - siehe ÖNORM B3732

  • Ausheizvorgang für Fußbodenheizungen nach einer Aushärtungszeit von mindestens 3 Wochen für zementgebundene Estriche, bei anderen Estricharten gemäß Richtlinien. Der Ausheizvorgang ist mit bereits elektronisch regelbarer Heizung durchzuführen, um eine Überheizung - Rissegefahr - zu vermeiden (Heizprotokoll führen). Ein Koordinationsgespräch ist vom Installateur einzuberufen - siehe ÖNORM B2242

  • Die Richtigkeit des bauseits durchgehend hergestellten Waagrisses ist zu prüfen

Generell kommen bei allen Bauausführungen die ÖNORM B2232, ÖNORM B3732 und die ÖNORM 2242 zur Anwendung!

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