Planung und Ausführung von erforderlichen Höhenlagen erleidet Schiffbruch
Walter Riegler ist in seiner Funktion als gerichtlich beeideter Sachverständiger Vorstandsmitglied beim VÖEH und schreibt über Beispiele aus der Praxis.
Bei einer Wohnhausanlage mit 88 Wohneinheiten werden im Bereich des Fußbodens gleich mehrere Anforderungen an die Höhenlage gestellt. Diese betreffen aus schalltechnischen
Gründen geplante Höhenunterschiede zwischen Stiegenhaus und Wohnung. Weiters gibt es barrierefrei zu gestaltende Übergänge bei den Terrassentürelementen, die aufgrund der maximal einzuhaltenden
Schwellenhöhe ebenfalls eine entsprechend genaue Höhenlage in der Belagsebene fordert.
Auch wenn dies auf den ersten Blick nicht so erscheint, ist die Planung hier sehr gefordert. Bei dieser sind aufgrund der zu erfüllenden Anforderungen bereits einige Dinge zu berücksichtigen.
Das betrifft die Festlegung der Ausgangshöhenlage in den Wohnungen und im Stiegenhaus ebenso wie die planerischen Vorgaben einer sogenannten Zwangshöhe im Bereich der Terrassentürelemente, um
die erforderliche maximale Schwellenhöhe von 30 mm zu erreichen. Ebenfalls ist eine Zwangshöhe im Bereich des Übergangs zwischen Wohnung und Stiegenhaus zu planen, damit die erforderliche 20 mm
Stufe in diesem Bereich gewährleistet werden kann. Erschwerend kommt hinzu, dass die Höhenlage der fertigen Fußbodenoberkante im Bereich der Wohnungseingangstüren zueinander
überdurchschnittlich genau sein muss, da eine Passung aufgrund der Lage dieser Wohnungseingangstüren (je 3 innerhalb einer Fläche von ca. 8 m2) nur sehr geringfügig möglich ist.
Bei der gesamten Planung sind zudem die Herstellungstoleranzen der einzelnen Gewerke zu berücksichtigen. Aufgrund der erforderlichen Genauigkeit sind zusätzliche Passungsmaßnahmen wie z.B.
Höhenkorrektur durch „Anspachtelungen“ einzuplanen.
Ausführungsplanung
Was die Planung der zuvor genannten erforderlichen Parameter betrifft, wurde lediglich eine Höhenangabe in Form von Höhenkoten im Bereich des Stiegenhauses und in der Wohnung festgelegt. Die
notwendigen zuvor genannten zusätzlichen Planungsschritte zum Erreichen des Planungsziels wurden nicht gesetzt.
Ausführung
Bei der Ausführung selbst, wurden als erster Schritt Höhenmarken im Stiegenhaus und in den Wohnungen nach den Planungsangaben versetzt. Durch die ausführenden Gewerke wurde ausgehend von diesen
vorgegebenen Höhenpunkten Meterrisse bzw. ausführungsrelevante Höhenpunkte übertragen. Die Estrichkonstruktion wurde gemäß diesen Höhenlagen eingebaut. Zusätzlich wurden Höhenlagen des Estrichs
an vorhandene Höhenlagen wie z.B. Bodeneinstandsschiene des Aufzugs oder Austrittsstufe des Stiegenlaufs angepasst. Diese Einbauteile wichen aber in Ihrer Höhenlage ebenfalls vom Soll ab.
Zusätzlich wurden bis zur ersten Reklamation durch die Vertretung des Bauherrn auch Teile des Oberbelags (Fliesen, Parkett) bereits verlegt. Erforderliche Zwangshöhen in den Bereichen
Terrassentürelemente und Wohnungseingangstüre wurden nicht berücksichtigt. Die Versetzarbeiten dieser Elemente wurde in vielen Bereichen ebenfalls nicht mit entsprechender Genauigkeit
vorgenommen..
Ortsaugenschein
Bei dem vereinbarten Ortsaugenschein beim gegenständlichen Bauvorhaben sollten einige Mängel aufgrund dieser Vorgangsweise zu Tage treten. Begonnen hat die Mängelserie mit der Feststellung,
dass vereinzelte Höhenpunkte, die als Vorgabe für alle weiteren Schritte dienen, um bis zu 8 mm abweichen. Die Estriche und Oberbeläge wurden nach diesen vorgebebenen Höhenlagen hergestellt.
Zwangshöhen im Bereich der Terrassentürelementen und der Wohnungs
eingangstüren wurden aufgrund der fehlenden Planung nicht berücksichtigt. Zudem wichen auch diverse Terrassentür
elemente von der erforderlichen Höhenlage nicht unwesentlich ab. Wesentliche Bauteile wie Stiegenlauf und Aufzug wurden in Ihrer Höhenlage ebenfalls nicht lagerichtig versetzt. Zu diesen
Bauteilen wurde, wie bereits erwähnt, die Höhen
lage des Estrichs jedoch angepasst.
Das Ergebnis aus dem genannten Mix sind zahlreiche Abweichungen bis zu 1,5 cm zum notwendigen Niveau. Die Folge daraus waren aufwendige Sanierungsarbeiten, die hohe Kosten verursachten. Die
rechtliche Klärung der Verschuldensfrage war ebenfalls ein aufwendiges Thema. Hier wurde sowohl die Prüf- als auch die Warn- und Hinweispflicht ins Spiel gebracht..
Fazit
Aufgrund der fehlender Planungsschritte wurden bei der Ausführung wesentliche Maßnahmen nicht berücksichtigt. Weiters waren die zum Teil nicht korrekt versetzten Höhenmarken ein wesentlicher
Parameter bei den daraus resultierenden Mängeln bei Estrich bzw. Oberboden in der jeweiligen Höhenlage. Mit Sicherheit gut gemeinte Anpassungen der Estrichoberkante an ebenfalls in Ihrer
Höhenlage abweichenden Bauteilen ergab die mangelhafte Gesamtsituation. Wie wichtig eine gute Planung und Ausführung in
Bezug auf die, aus meiner Sicht oft vernachlässigte Höhenlage in verschiedensten Bereichen ist, zeigt nicht nur dieses Beispiel immer wieder auf.
Die notwendigen Planungsschritte werden häufig nicht erkannt, und daher auch nicht umgesetzt. Bei der Anzahl an Gewerken und Vorgaben ist es auch für die Planungsseite nicht einfach den
Überblick zu behalten. Ein Hinzuziehen von Fachleuten in der Planungsphase kann hier mit Sicherheit Abhilfe schaffen.
Kontrolle mit Rotationslaser
Abweichung der Höhenausgangspunkte
Kontrolle der Bodeneinstandsschiene des Aufzugs